I. NAME, SITZ, DAUER, ZWECK
Artikel 1 Name, Sitz, Dauer
1.1 Unter dem Namen
Verein appertus zur Förderung der Chancengleichheit im Medizinstudium (VFCM)
besteht ein Verein (Verein) im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.
1.2 Der Verein ist in das Handelsregister des Kantons Zürich einzutragen.
Artikel 2 Zweck
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Chancengleichheit von angehenden und immatri-kulierten Studenten und Studentinnen vor bzw. während des Arzt-, Zahnarzt- oder Tierarzt-Medizinstudiums in der Schweiz.
2.2 Zu diesem Zweck
- 2.2.1 erwirbt der Verein von der medignition AG, Zürich, eine Lizenz für den Vertrieb der App appertus zur Vorbereitung für den Eignungstest für das Medizinstudium (EMS) (App appertus);
- 2.2.2 stellt er die App appertus künftigen Studenten und Studentinnen der Medizin zu ih-rer Vorbereitung auf den EMS kostenlos zur Verfügung;
- 2.2.3 berät er künftige und immatrikulierte Studenten und Studentinnen der Medizin bei ihrer Studien- und Karriereplanung;
- 2.2.4 vermittelt er Studenten und Studentinnen der Medizin Tutorate;
- 2.2.5 entwickelt und trifft er weitere Massnahmen zur Förderung der Chancengleichheit vor und/oder während des Medizinstudiums.
2.3 Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
II. MITTEL
Artikel 3 Mittel
Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch
- 3.1.1 Mitgliederbeiträge;
- 3.1.2 Gönner- und Sponsorenbeiträge;
- 3.1.3 Spenden, Schenkungen und Legate; und
- 3.1.4 Erträge des Vereinsvermögens.
III. MITGLIEDSCHAFT
Artikel 4 Mitgliedschaft
Mitglied ist die medignition AG, Zürich. Weitere Mitglieder des Vereins können Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sowie weitere natürliche und juristische Personen sein, welche den Zweck und die Ziele des Vereins unterstützen möchten.
Artikel 5 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Vorstand ent-scheidet endgültig und kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Ein ge-nereller Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
5.2 Die Aufnahme kann jederzeit erfolgen. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vor-stand zu richten.
Artikel 6 Verlust der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt:
- 6.1.1 bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod;
- 6.1.2 bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung;
- 6.1.3 wenn ein Mitglied fruchtlos gepfändet wird oder über ein Mitglied der Konkurs er-öffnet wird.
6.2 Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils auf das Ende eines Geschäftsjahrs erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
6.3 Ein Mitglied kann durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausge-schlossen werden. Der Vorstand entscheidet endgültig.
6.4 Das Mitglied ist vor einem Ausschluss in jedem Fall anzuhören.
Artikel 7 Mitgliederbeitrag
7.1 Die Mitglieder bezahlen einen Mitgliederbeitrag von maximal CHF 500 pro Geschäftsjahr. Die Vereinsversammlung setzt den Mitgliederbeitrag jährlich in diesem Rahmen fest.
7.2 Ein Mitglied, das aus dem Verein austritt oder ausgeschlossen wird, hat für das angebro-chene Geschäftsjahr den vollen Mitgliederbeitrag zu zahlen.
Artikel 8 Haftungsausschluss
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossenen.
IV. ORGANISATION
Artikel 9 Organe
9.1 Die Organe des Vereins sind:
- A. die Vereinsversammlung
- B. der Vorstand
- C. die Revisionsstelle.
9.2 Die Vereinsversammlung kann weitere Organe bestellen.
A. Vereinsversammlung
Artikel 10 Befugnisse
10.1 Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
10.2 Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
- 10.2.1 die Änderung der Statuten;
- 10.2.2 die Wahl und Abberufung des Präsidenten und der weiteren Vorstandsmitglie-der;
- 10.2.3 die Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;
- 10.2.4 die Genehmigung des Jahresberichts;
- 10.2.5 die Genehmigung der Jahresrechnung;
- 10.2.6 die Beschlussfassung über die Behandlung des Bilanzergebnisses;
- 10.2.7 die Entlastung der Vorstandsmitglieder;
- 10.2.8 die Festsetzung des Mitgliederbeitrags innerhalb des in Art. 7.1 festgelegten Rahmens;
- 10.2.9 die Auflösung des Vereins;
- 10.2.10 die Beschlussfassung über die Gegenstände, welche der Vorstand der Vereins-versammlung zur Beschlussfassung unterbreitet;
- 10.2.11 die Beschlussfassung über die Gegenstände, welche der Vereinsversammlung durch das Gesetz vorbehalten sind.
Artikel 11 Vereinsversammlung
11.1 Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahrs statt.
11.2 Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden einberufen je nach Bedürfnis oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Ein Fünftel der Mitglieder kann die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen.
11.3 Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schrift-lich oder per E-Mail spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag. In der Einberufung sind Tag, Zeit und Ort der Vereinsversammlung und die Verhandlungsgegenstände (Trak-tandenliste) sowie die Anträge des Vorstands bekannt zu geben.
11.4 Der Präsident hat den Vorsitz in der Vereinsversammlung. Der Aktuar führt über die Be-schlüsse der Vereinsversammlung ein Protokoll, das vom Vorsitzenden und vom Proto-kollführer zu unterzeichnen und damit genehmigt ist.
Artikel 12 Vereinsbeschlüsse
12.1 Die Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst.
12.2 Auf Anordnung des Präsidenten können Vereinsbeschlüsse auch schriftlich oder per E-Mail gefasst werden, sofern nicht ein Fünftel der Mitglieder innert 5 Tagen seit Erhalt des entsprechenden Antrags beim Präsidenten die Beratung in einer Vereinsversammlung ver-langt. Schriftliche Vereinsbeschlüsse werden mit Einstimmigkeit aller Mitglieder gefasst.
12.3 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
12.4 Vorbehaltlich eines höheren Beschlussfassungsquorums ist die Vereinsversammlung be-schlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten ist.
12.5 Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
12.6 Beschlüsse der Vereinsversammlung über die folgenden Geschäfte bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln aller Mitglieder:
1.1 Unter dem Namen
- 12.6.1 vorbehaltlich Art. 12.7, die Änderung der Statuten;
- 12.6.2 die Abwahl von einzelnen, mehreren oder allen Vorstandsmitgliedern vor Ablauf ihrer ordentlichen Amtsdauer;
- 12.6.3 die Auflösung des Vereins.
12.7 Beschlüsse der Vereinsversammlung über die Änderung von Art. 13.1, 13.2, 17.1, 17.2 und 17.3 der Statuten bedürfen der Einstimmigkeit aller Mitglieder.
12.8 Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
12.9 Über Verhandlungsgegenstände, die in der Traktandenliste nicht angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden.
12.10 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht der Präsident die geheime Stimm-abgabe anordnet oder ein Fünftel der anwesenden Mitglieder diese verlangt.
B. Vorstand
Artikel 13 Zusammensetzung, Organisation
13.1 Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: einem Präsidenten, einem Quästor und einem Aktuar.
13.2 Die medignition AG hat Anspruch auf zwei Vertreter im Vorstand. Die Vereinsversamm-lung hat die von der medignition AG bezeichneten Vertreter zu wählen, sofern gegen ihre Wahl kein wichtiger Grund besteht.
13.3 Die Vereinsversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für eine Amtsdauer von zwei Jah-ren, wobei die Zeit von einer ordentlichen Vereinsversammlung bis zum Abschluss der nächsten als ein Jahr gilt. Wiederwahl ist möglich.
13.4 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Vereinsver-sammlung gewählt wird, selbst.
13.5 Der Aktuar vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung.
13.6 Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.
Artikel 14 Funktion
Der Vorstand leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte des Vereins gemäss den Bestimmungen der Statuten. Er vertritt den Verein nach aussen.
Artikel 15 Aufgaben
15.1 Der Vorstand kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
15.2 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 15.2.1 die Ernennung und Abberufung der mit der Vertretung des Vereins betrauten Personen, die Bezeichnung der Vorstandsmitglieder und Dritten, welche die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen, und die Bestimmung der Art ihrer Zeichnung;
- 15.2.2 die Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögens-lage des Vereins;
- 15.2.3 die Erstellung des Budgets;
- 15.2.4 die Erstellung des Jahresberichts;
- 15.2.5 die Erstellung der Jahresrechnung;
- 15.2.6 die Vorbereitung der Vereinsversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüs-se;
- 15.2.7 die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
- 15.2.8 der Erlass von Reglementen;
- 15.2.9 die Anstellung und Entlassung von Arbeitnehmern, welche für den Verein tätig sind;
- 15.2.10 die Beauftragung von Vereinsmitgliedern mit Sonderaufgaben.
Artikel 16 Vorstandssitzungen
16.1 Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber viermal pro Geschäftsjahr, oder wenn ein Vorstandsmitglied unter Angabe der Gründe vom Präsi-denten die Einberufung einer Sitzung verlangt.
16.2 Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mindestens 5 Tage vor dem Sitzungstag. In dringenden Fällen muss diese Frist nicht eingehalten werden. In der Einberufung sind Tag, Zeit und Ort der Sitzung und die Verhandlungsgegenstände (Traktandenliste) bekannt zu geben. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, die Einberufung des Vorstands und/oder die Traktandierung von Verhandlungs-gegenständen zu verlangen.
16.3 Der Präsident hat den Vorsitz im Vorstand. Der Vorsitzende bezeichnet den Protokollfüh-rer. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist vom Vorstand jeweils in der nächsten Sitzung zu genehmigen.
Artikel 17 Vorstandsbeschlüsse
17.1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
17.2 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit der Mehrheit der an-wesenden Stimmen.
17.3 Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
17.4 Auf Anordnung des Präsidenten können Vorstandsbeschlüsse schriftlich oder per E-Mail gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied innert 3 Tagen seit Erhalt des entspre-chenden Antrags die Beratung in einer Sitzung verlangt. Schriftliche Beschlüsse werden mit Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder gefasst.
17.5 Über Verhandlungsgegenstände, die in der Traktandenliste nicht angekündigt worden sind, können Beschlüsse nur gefasst werden, falls und solange sämtliche Vorstandsmitglieder anwesend und mit der Beschlussfassung einverstanden sind.
C. Revisionsstelle
Artikel 18 Wahl
18.1 Die Revisionsstelle besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen oder einer juristi-schen Person, die nicht Mitglied sein müssen / muss.
18.2 Die Vereinsversammlung wählt die Revisionsstelle für eine Amtsdauer von einem Jahr, wobei die Zeit von einer ordentlichen Vereinsversammlung bis zum Abschluss der nächs-ten als ein Jahr gilt. Wiederwahl ist möglich.
Artikel 19 Aufgaben
Die Revisionsstelle hat die gesetzlichen Aufgaben einer eingeschränkten Revision.
V. VERTRETUNG
Artikel 20 Zeichnungsberechtigung
20.1 Ausschliesslich die vom Vorstand bezeichneten Vorstandsmitglieder und Dritten sind be-fugt, für den Verein rechtsverbindlich zu zeichnen. Die Zeichnungsberechtigung ist im Handelsregister einzutragen. Die zeichnungsberechtigten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie dem Namen des Vereins ihre Unterschrift beifügen.
20.2 Zur verbindlichen Zeichnung namens des Vereins sind grundsätzlich die Unterschriften von zwei zeichnungsberechtigten Personen erforderlich.
VI. RECHNUNGSLEGUNG
Artikel 21 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
VII. AUFLÖSUNG, LIQUIDATION
Artikel 22 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Vereinsbeschluss. Die Vereinsversammlung kann jederzeit die Auflösung beschliessen.
Artikel 23 Liquidation
23.1 Der Vorstand besorgt die Liquidation.
23.2 Die Befugnisse der Vereinsversammlung bleiben während der Liquidation bestehen.
Artikel 24 Zuwendung des Vereinsvermögens
Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an einen Verein oder eine Stiftung in der Schweiz mit gleichem oder ähnlichem Zweck wie der Verein. Eine Vertei-lung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.